Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx, wegen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, gegen Herrn xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx übe... mehr lesen...