Entscheidungsdatum
24.08.2022Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx, wegen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, gegen Herrn xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx, wegen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, gegen Herrn xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei vom 14.02.2022, wurde vorgebracht, dass bei der Firma xxx GmbH, xxx, xxx, die ukrainische Staatsangehörige xxx am 10.11.2021 und vom 01.12.2021 bis 25.01.2022 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt worden sei. Beantragt wurde die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- und vorgebracht das Herr xxx als Arbeitgeber bzw. verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bzw. verantwortlicher Beauftragter (§ 9 VStG), Ausländer entgegen § 3 AuslBG beschäftigt und den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG idgF erfüllt habe.Mit Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei vom 14.02.2022, wurde vorgebracht, dass bei der Firma xxx GmbH, xxx, xxx, die ukrainische Staatsangehörige xxx am 10.11.2021 und vom 01.12.2021 bis 25.01.2022 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt worden sei. Beantragt wurde die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- und vorgebracht das Herr xxx als Arbeitgeber bzw. verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bzw. verantwortlicher Beauftragter (Paragraph 9, VStG), Ausländer entgegen Paragraph 3, AuslBG beschäftigt und den Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG idgF erfüllt habe.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.03.2022, Zahl: xxx wurde Herr xxx aufgefordert, sich zu rechtfertigen.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 erfolgte die entsprechende Rechtfertigung.
Es wurde (zusammengefasst) vorgebracht, dass xxx während des Bewerbungsgespräches der HR-Abteilung eine Karte der Aufenthaltsbewilligung gezeigt habe, welche fälschlicherweise als Arbeitsbewilligung angenommen worden sei. Aus diesem Grund sei es verabsäumt worden, die Arbeitsbestätigung vorlegen zu lassen und ist dieser Fehler, erst durch eine benötigte Bestätigung von Frau xxx für das AMS, am 25.01.2022 aufgefallen. Durch dieses Missverständnis sei beim AMS die Arbeitsbewilligung nicht vorab beantragt worden. Das Dienstverhältnis sei nach Erhalt der Information über die fehlende Arbeitsbewilligung, mit sofortiger Wirkung beendet und das notwendige Verfahren beim AMS, eingeleitet worden, um Frau xxx korrekt beschäftigen zu können. Weiters sei zeitgleich mit den Finanzbehörden Kontakt aufgenommen und Selbstanzeige erstattet worden. Vorgebracht wurde weiters, dass es richtig sei, dass Herr xxx selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der xxx GmbH sei. Es sei jedoch satzungsgemäß (Punkt 6.3 des Gesellschaftsvertrages, sowie Punkt 1.3 der Geschäftsführerdienstverträge) die im Anhang beigelegte Ressortaufteilung beschlossen worden, nach welcher für Personalangelegenheiten und –entscheidungen ausschließlich die Geschäftsführerin Frau xxx zuständig sei. Bei Beschäftigung von Ausländern im Sinne des AuslBG wird im Unternehmen durch Verlangen des Vorzeigens einer Beschäftigungsbewilligung, spätestens beim Vorstellungsgespräch gewährleistet, dass keine Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Beschäftigungsbewilligung erfolge. Könne der Arbeitnehmer keine Beschäftigungsbewilligung oder gleichwertige Berechtigung vorzeigen, werde eine solche von der zuständigen Geschäftsführerin, vor Einstellung des Arbeitnehmers beantragt, wie dies gegenständlich auch nachträglich erfolgt sei. Herr xxx hätte auf dieses Kontrollsystem als für Personalangelegenheiten nicht zuständiger Geschäftsführer, vertrauen dürfen. Im Bewerbungsprozess sei offensichtlich ein Irrtum unterlaufen, mit welchem er nicht rechnen habe können. Eine Verantwortlichkeit seiner Person könne auf Grund der gegebenen Ressortverteilung, auch und erst recht aber auf Grund mangelnden Verschuldens gemäß § 5 VStG, nicht bejaht werden. Es wurde (zusammengefasst) vorgebracht, dass xxx während des Bewerbungsgespräches der HR-Abteilung eine Karte der Aufenthaltsbewilligung gezeigt habe, welche fälschlicherweise als Arbeitsbewilligung angenommen worden sei. Aus diesem Grund sei es verabsäumt worden, die Arbeitsbestätigung vorlegen zu lassen und ist dieser Fehler, erst durch eine benötigte Bestätigung von Frau xxx für das AMS, am 25.01.2022 aufgefallen. Durch dieses Missverständnis sei beim AMS die Arbeitsbewilligung nicht vorab beantragt worden. Das Dienstverhältnis sei nach Erhalt der Information über die fehlende Arbeitsbewilligung, mit sofortiger Wirkung beendet und das notwendige Verfahren beim AMS, eingeleitet worden, um Frau xxx korrekt beschäftigen zu können. Weiters sei zeitgleich mit den Finanzbehörden Kontakt aufgenommen und Selbstanzeige erstattet worden. Vorgebracht wurde weiters, dass es richtig sei, dass Herr xxx selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der xxx GmbH sei. Es sei jedoch satzungsgemäß (Punkt 6.3 des Gesellschaftsvertrages, sowie Punkt 1.3 der Geschäftsführerdienstverträge) die im Anhang beigelegte Ressortaufteilung beschlossen worden, nach welcher für Personalangelegenheiten und –entscheidungen ausschließlich die Geschäftsführerin Frau xxx zuständig sei. Bei Beschäftigung von Ausländern im Sinne des AuslBG wird im Unternehmen durch Verlangen des Vorzeigens einer Beschäftigungsbewilligung, spätestens beim Vorstellungsgespräch gewährleistet, dass keine Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Beschäftigungsbewilligung erfolge. Könne der Arbeitnehmer keine Beschäftigungsbewilligung oder gleichwertige Berechtigung vorzeigen, werde eine solche von der zuständigen Geschäftsführerin, vor Einstellung des Arbeitnehmers beantragt, wie dies gegenständlich auch nachträglich erfolgt sei. Herr xxx hätte auf dieses Kontrollsystem als für Personalangelegenheiten nicht zuständiger Geschäftsführer, vertrauen dürfen. Im Bewerbungsprozess sei offensichtlich ein Irrtum unterlaufen, mit welchem er nicht rechnen habe können. Eine Verantwortlichkeit seiner Person könne auf Grund der gegebenen Ressortverteilung, auch und erst recht aber auf Grund mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, VStG, nicht bejaht werden.
Es wurde daher beantragt, das Verfahren gegen Herrn xxx einzustellen, allenfalls die geschilderte Aufgabenverteilung und sein berechtigtes Vertrauen auf die Einhaltung, der in Frage stehenden Vorschriften, bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Einstellung von Frau xxx sei leider irrtümlich davon ausgegangen worden, dass die Arbeitnehmerin über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung verfüge. Bei Hervorkommen des Irrtums, seien jedoch unverzüglich sämtliche Schritte unternommen worden, um eine gesetzestreue Beschäftigung der Frau xxx zu erreichen. Es seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 VStG gegeben, insbesondere würde eine bescheidmäßige Ermahnung jedenfalls ausreichen und wurde beantragt, von einer Strafe abzusehen und eine bescheidmäßige Ermahnung zu verfügen, allenfalls mildernd zu berücksichtigen, dass unverzüglich nach Hervorkommen des erst- und einmaligen Irrtums, entsprechend gehandelt worden sei und die Arbeitnehmerin nunmehr in Entsprechung des § 3 AuslBG beschäftigt werde, sohin unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens eine allenfalls zu verhängende Geldstrafe, im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, festzusetzen. Es wurde daher beantragt, das Verfahren gegen Herrn xxx einzustellen, allenfalls die geschilderte Aufgabenverteilung und sein berechtigtes Vertrauen auf die Einhaltung, der in Frage stehenden Vorschriften, bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Einstellung von Frau xxx sei leider irrtümlich davon ausgegangen worden, dass die Arbeitnehmerin über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung verfüge. Bei Hervorkommen des Irrtums, seien jedoch unverzüglich sämtliche Schritte unternommen worden, um eine gesetzestreue Beschäftigung der Frau xxx zu erreichen. Es seien die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 2, VStG gegeben, insbesondere würde eine bescheidmäßige Ermahnung jedenfalls ausreichen und wurde beantragt, von einer Strafe abzusehen und eine bescheidmäßige Ermahnung zu verfügen, allenfalls mildernd zu berücksichtigen, dass unverzüglich nach Hervorkommen des erst- und einmaligen Irrtums, entsprechend gehandelt worden sei und die Arbeitnehmerin nunmehr in Entsprechung des Paragraph 3, AuslBG beschäftigt werde, sohin unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens eine allenfalls zu verhängende Geldstrafe, im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, festzusetzen.
Mit Schreiben des Bürgermeisters xxx vom 28.03.2022, Zahl xxx, wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung, die Rechtfertigung mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde darin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gegen Herrn xxx, wegen der Aufgabenverteilung im Unternehmen, einzustellen.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2022, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.
Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn xxx gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn xxx gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens, durch den Beschuldigten, glaubhaft dargelegt habe werde können, dass ausschließlich die weitere handelsrechtliche Geschäftsführerin für Personalangelegenheiten, zuständig sei (Satzung des Unternehmens) und damit die angezeigte Übertretung zu verantworten habe.
Mit der gegenständlichen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23.05.2022, gegen diese Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, wurde (zusammengefasst) vorgebracht, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG bei juristischen Personen (z.B. GmbH) grundsätzlich den handelsrechtlichen Geschäftsführer, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ treffe, bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person, haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, kumulativ zu tragen.
Der Arbeitgeber könne jedoch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, auf einen verantwortlich Beauftragten, gemäß § 9 Abs. 2 VStG übertragen. Die Bestellung von verantwortlich Beauftragten für die Einhaltung des AuslBG werde erst rechtswirksam, nachdem beim hierfür zuständigen Amt für Betrugsbekämpfung, eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung, samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten, eingelangt sei. Der Arbeitgeber könne jedoch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, auf einen verantwortlich Beauftragten, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG übertragen. Die Bestellung von verantwortlich Beauftragten für die Einhaltung des AuslBG werde erst rechtswirksam, nachdem beim hierfür zuständigen Amt für Betrugsbekämpfung, eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung, samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten, eingelangt sei.
Eine diesbezügliche Meldung, sei beim hierfür zuständigen Amt für Betrugsbekämpfung, nicht eingelangt.
Es wurde beantragt, den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx aufzuheben und Herrn xxx wegen Übertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG idgF zu bestrafen. Es wurde beantragt, den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 26.04.2022, Zahl: xxx aufzuheben und Herrn xxx wegen Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG idgF zu bestrafen.
Die Beschwerde und der Verwaltungsstrafakt, wurden dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt und langten diese am 14.06.2022 ein.
Die öffentliche mündliche Verhandlung, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, hat am 28.07.2022 stattgefunden.
Da im Verwaltungsstrafakt die mit der Rechtfertigung des Herrn xxx vom 23.03.2022 angeführten Unterlagen, nicht vollständig vorlagen und auch seitens der belangten Behörde, nicht übermittelt werden konnten, wurde mit Anberaumung der mündlichen Verhandlung, Herr xxx aufgefordert, diese dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, vorzulegen. Diese Unterlagen langten am 25.07.2022 (ON 3) ein.
II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:
Herr xxx und Frau xxx, sind handelsrechtliche Geschäftsführer (Frau xxx auch gewerberechtliche Geschäftsführerin) der Firma xxx GmbH.
Herrn xxx obliegt im Rahmen des Kollegialorgans Geschäftsführung- ausgehend von seinem Geschäftsführerdienstvertrag- die Ressorts Einkauf, Produktion, Lager, IT, Qualitätsmanagement, Entwicklung und technischer Kundensupport.
Frau xxx obliegt im Rahmen des Kollegialorgans Geschäftsführung- ausgehend von ihrem Geschäftsführerdienstvertrag- die Ressorts Finance & Accounting, Verwaltung, Personalwesen, Sales und Marketing.
Der Gesellschaftsvertrag zum Tatzeitpunkt, sieht in Punkt 6.3. vor, dass die Gesellschafter für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, insbesondere auch mit einer Ressortaufteilung, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, beschließen können.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 02.03.2022 wurde gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft (Frau xxx und Herrn xxx) eine Geschäftsordnung erlassen und ist diese mit diesem Tag (02.03.2022) in Kraft getreten. Die mit diesem Gesellschafterbeschluss beschlossene Geschäftsordnung samt Ressortverteilung, sieht für die Aufteilung der Zuständigkeiten, folgendes vor:
„a) xxx: Finance & Controlling, Human Resources, Marketing, Sales, Administration, Legal Affairs.
b) xxx: Product, Development, Operations (Purchase, Production, Warehouse), IT, Quality Management.“
Die Zuständigkeit betreffend Personalwesen, liegt daher bei der Geschäftsführerin xxx.
Bei Einstellungen im Unternehmen der Firma xxx GmbH, gab es zum angelasteten Tatzeitpunkt, für die Beschäftigung von Ausländern iSd AuslBG, folgendes Kontrollsystem:
Spätestens im Zuge des Vorstellungsgespräches, wird bei Beschäftigung von Ausländern iSd AuslBG verlangt, die Beschäftigungsbewilligung vorzuzeigen. Eine Mitarbeiterin der Personalabteilung, hakt anhand einer Liste ab, ob die entsprechenden Unterlagen der neuen Mitarbeiter, vorliegen. Auch die Beschäftigungsbewilligung, ist in dieser Liste enthalten. Kann diese nicht vorgelegt werden, wird eine solche von der zuständigen Geschäftsführerin, vor Einstellung des Arbeitnehmers, beantragt. Der Vorgesetzte (hierbei handelt es sich nicht um Herrn xxx) dieser Mitarbeiterin der Personalabteilung, prüft in weiterer Folge, ob diese die entsprechenden zu prüfenden Punkte, abgehakt hat. Stichprobenartig überprüft dieser Vorgesetzte auch, ob die abgehakten Unterlagen, auch tatsächlich vorliegend sind.
Die stichprobenartige Überprüfung macht auch Herr xxx regelmäßig selbst, bei neuen Mitarbeitern in seinen Ressorts.
Die Personalabteilung muss im Einstellungsprozess auch sämtliche ihrer Tätigkeiten, dokumentieren. Herr xxx hat die Möglichkeit in die gesamte Dokumentation aller Mitarbeiter Einsicht zu nehmen und nimmt dies auch ab und zu war.
Frau xxx, geboren am xxx, ukrainische Staatsangehörige, war bei der Firma xxx GmbH, xxx, xxx, am 10.11.2021 und vom 01.12.2021 bis 25.01.2022, ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt.
Dazu kam es deshalb, da Frau xxx im Zuge des Bewerbungsgespräches, ihre Karte der Aufenthaltsbewilligung vorgewiesen hat. Die Mitarbeiterin der Personalabteilung, ist davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Karte, um die Beschäftigungsbewilligung handelt und wurde die Karte an diesem Tag eingescannt und der entsprechende Punkt in der Liste abgehakt. Deren Vorgesetzter hat in diesem konkreten Fall, nicht geprüft, ob die Unterlagen auch tatsächlich vorliegen.
Frau xxx benötigte für das AMS, eine Arbeitsbescheinigung der Firma xxx GmbH. Im Zuge dessen ist aufgefallen, dass nur die Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Es wurde seitens des Unternehmens xxx GmbH der Kontakt zur Beschwerdeführerin hergestellt und am 26.01.2022 Selbstanzeige erstattet. Am 27.01.2022 hat auch das AMS, der Beschwerdeführerin die entsprechende Information, der nicht vorliegenden Beschäftigungsbewilligung, übermittelt.
Mit der Mitarbeiterin Frau xxx wurde daraufhin mit 25.01.2022 das Dienstverhältnis aufgelöst, die Beschäftigungsbewilligung beantragt und Frau xxx, nach Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung, wieder im Unternehmen xxx GmbH (am 01.02.2022) eingestellt.
III. Beweiswürdigung: römisch III. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, dem Gesamtakt sowie dem Ergebnis der am 28.07.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (Einvernahme des xxx).
Die Feststellungen zu den Aufgabenbereichen bzw. der Ressortsverteilung, der beiden Geschäftsführer des Unternehmens xxx GmbH, ergeben sich aus den mit der Rechtfertigung vom 23.03.2022 übermittelten Unterlagen (ON 3), den vorgelegten Geschäftsführerdienstverträgen (Beilage ./A und Beilage ./B) sowie dem Gesellschaftsvertrag in der zum Tatzeitraum gültigen Fassung (Beilage ./C).
Im Verfahren war nicht strittig, dass eine Mitarbeiterin der Firma xxx GmbH, Frau xxx, ohne arbeitsmarkrechtlicher Bewilligung beschäftigt war, dies auf Grund einer irrtümlichen Annahme einer Mitarbeiterin der Personalabteilung, dass es sich bei der Karte der Aufenthaltsbewilligung, um die Beschäftigungsbewilligung handelt.
Die Feststellungen zum Kontrollsystem und zur Kontrolltätigkeit des Herrn xxx (regelmäßige Überprüfung des Vorliegens von Unterlagen von Mitarbeitern sein Ressort betreffend, gelegentlich für alle Einstellungsprozesse), ergibt sich aus dessen glaubwürdiger Aussage im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.07.2022. Dieser hat im Zuge seiner Befragung, gar nicht behauptet, seine Kontrolltätigkeiten hinsichtlich Mitarbeiter eines anderen Ressorts, in gleicher Intensität wie bei seinen Ressorts wahrzunehmen, sondern hat glaubwürdig dargelegt, seiner Kontrollverpflichtung bei Mitarbeitern aus seinem Ressort regelmäßig nachzukommen, aber auch in die Dokumentation der Einstellungsprozesse der Personalabteilung (sohin alle Mitarbeiter betreffend), ab und zu Einsicht zu nehmen. Die entsprechende Feststellung, konnte daher, ausgehend von seiner glaubwürdigen Aussage, getroffen werden.
IV. Gesetzliche Grundlagen: römisch IV. Gesetzliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet wie folgt: Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautet wie folgt:
(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
……
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl. I Nr. 98/2020Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,
lautet wie folgt:
……
Der § 28a Abs. 3 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF. BGBl. I Nr. 104/2019Der Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
hält wie folgt fest:
(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Zentralen Koordinationsstelle eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.(3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Zentralen Koordinationsstelle eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
……
Der § 9 Verwaltungsstrafgesetz-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF. BGBl. I Nr. 3/2008 lautet:Der Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz-VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, lautet:
V. Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 28a Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, unterschieden wird, zwischen der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) und der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der „anderen Personen“ nach § 9 Abs 2 letzter Satz VStG (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe). Verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG, zählen nicht zum Kreis der vertretungsbefugten Organe. Diese trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, entsteht erst mit der rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen, durch ein Vertretungsorgan und kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und setzt im Anwendungsbereich des § 28a Abs. 3 AuslBG, überdies die vorangegangene schriftliche Mitteilung der Bestellung an die zuständige Abgabenbehörde, unter Nachweis der Zustimmung des Bestellten, voraus (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0058). Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 28 a, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, unterschieden wird, zwischen der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG (mit der Konsequenz des Fortfalls der Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe) und der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der „anderen Personen“ nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG (mit der Konsequenz des originären Entstehens der Verantwortlichkeit dieser anderen Person unter gleichzeitigem Fortfall derjenigen der vertretungsbefugten Organe). Verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG, zählen nicht zum Kreis d