Rechtssatz: § 26 Abs 1 AuslBG, § 26 Abs 2 AuslBG sowie § 26 Abs 4 AuslBG umschreiben jeweils ein unterschiedliches Tatverhalten. Durch Verstöße gegen diese Vorschriften werden auch verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, sodass damit selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind. Zuletzt aktualisiert am 29.03.2011 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 9. Mai 2003, Zl. 3-****-01, wurde der Berufungswerber wegen Übertretung gemäß § 26 Abs 1, § 28 Abs 1 Z 2 lit c Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von ? 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass anlässlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates S... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem im § 26 AuslBG normierten Objekt, das der Überwachung durch die dort taxativ aufgezählten Organe unterliegt, handelt es sich um ein solches des Arbeitgebers bzw. des Auftraggebers, bei dem der Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen lässt. Grundsätzlich kommt daher nicht nur der Grundeigentümer als zur Mitwirkung Verpflichteter in Betracht, sondern jeder, dem die Innehabung des Objektes ? aus welchem Rechtstitel immer ? zukommt. Mangels jeglicher Einschränkung im Ausl... mehr lesen...