Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24. November 1994 wurde der Beschwerdeführer - soweit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch relevant ist - wie folgt schuldig erkannt: "I. Herr B ist als Geschäftsführer und nach außen berufenes Organ der "F Ges.m.b.H." mit Sitz in S dafür verantwortlich, daß die Beschäftigung von 1) M M, in der Zeit zw. 1.6.1993 und 7.6.1993 2) W R, in der Zeit zw. 29.3.1993 und 7.6.1993 auf der Baustelle XY in 1020 Wien,... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §22 Abs1;AuslBG §28 Abs1 Z1;AuslBG §28 Abs1 Z2 litb;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat die Tatbestände sowohl des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG als auch des § 28 Abs 1 Z 2 lit b AuslBG gleichlautend unter Verwendung der Einzahl "einen bzw eines Ausländer(s)" umschrieben. Durch diese Textierung hat der Gesetzgeber iZm den Gesetzesmaterialien zur GESAMT... mehr lesen...