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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §22 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Tatbestände sowohl des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG als auch des § 28 Abs 1 Z 2 lit b AuslBG gleichlautend unter Verwendung der Einzahl "einen bzw eines Ausländer(s)" umschrieben. Durch diese Textierung hat der Gesetzgeber iZm den Gesetzesmaterialien zur GESAMTEN Bestimmung des § 28 AuslBG (EBzRV 449 BlgNR 17te GP) deutlich zum Ausdruck gebracht, daß eine Verwaltungsübertretung je unerlaubt beschäftigten Ausländer begangen wird, für die jeweils gesondert eine Strafe festzusetzen ist und demnach im Falle der ungenehmigten Beschäftigung mehrerer ausländischer Arbeitskräfte nicht bloß eine Verwaltungsübertretung verwirklicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090108.X01Im RIS seit
20.11.2000