I.1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22.2.2006, Zl. 300-6764-2005, lautet wie folgt: Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben als Besitzer des Grundstückes in ***, Grundstücksnummer *** die Arbeitsleistungen (Mischen von Beton mittels Mischmaschine; Transport von Beton mit Scheibtruhe) der nachfolgend genannten 3 slowakischen Staatsangehörigen Zahl Name Geburtsdatum Tatz... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer mehrere Ausländer als Hilfsarbeiter mit Stallbau- und Dacharbeiten arbeitnehmerähnlich im Dienstleistungsbereich beschäftigt, obwohl ihm für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) nicht erteilt, eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) nicht ausgestellt worden ist und die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a), einen Befreiungsschein (§ 15) oder eine Entsendebewilligung (§ 18 Abs 1) nicht besessen haben, ist verwaltungsstrafrechtli... mehr lesen...
Rechtssatz: Verantwortet sich der Beschuldigte damit, daß Gegenstand seiner Geschäftsbeziehung zum ausländischen Unternehmen und Arbeitgeber des A der Verkauf von verschiedenen Fleischwaren ab Werk ist, und der ausländische Vertragspartner den Kaufgegenstand selbst abholt, kann nicht davon gesprochen werden, daß das Unternehmen des Beschuldigten irgendwelche Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem ausländischen Vertragspartner im ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Arbeitgeberin E im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 52/1991, zu verantworten, daß bis zum 9.12.1991 1-2 mal im Monat ein ausländischer Staatsbürger als Chauffeur, wie auch am 9.12.1991 Herr... mehr lesen...
Rechtssatz: Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerber war hier nicht von der Beschäftigung eines "betriebsentsandten Ausländers" nach § 18 AuslBG auszugehen. Dies deshalb nicht, da der Ausländer nicht zur Durchführung von Arbeitsleistungen, zu welchen sich die polnische A-P gegenüber der österreichischen E verpflichtet hätte, nach Österreich entsandt wurde. Der Berufungswerber hat vielmehr selbst angegeben, daß die Lieferleistung, bei welcher der Ausländer als Chauffeur eingesetzt wur... mehr lesen...