Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 25. 6. 1996 bis zu seiner am 11. 4. 1997 erfolgten Entlassung als Hilfskraft beschäftigt. Er ist türkischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 19. 3. 1993 in Österreich und verfügt über einen Befreiungsschein, der vom 24. 6. 1993 bis zum 23. 6. 1998 Gültigkeit hatte. Der Kläger ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Aufgrund eines Hinweises der Ehegattin des Klägers wurde dieser am 4. 7. 1997 von de... mehr lesen...
Norm: AuslBG §16GewO 1859 §82 litb
Rechtssatz: Daß der Arbeitnehmer bei der Antragstellung auf Ausstellung seines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hätte, ist nach § 16 AuslBG ein Grund, den Befreiungsschein zu widerrufen. Ein solcher Widerruf muß aber dem Ausländer gegenüber ausgesprochen werden, um gültig zu sein. Selbst ein wirksamer Widerruf des Befreiungsscheines führt ... mehr lesen...