RS OGH 1998/11/11 9ObA276/98y

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

AuslBG §16
GewO 1859 §82 litb

Rechtssatz

Daß der Arbeitnehmer bei der Antragstellung auf Ausstellung seines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hätte, ist nach § 16 AuslBG ein Grund, den Befreiungsschein zu widerrufen. Ein solcher Widerruf muß aber dem Ausländer gegenüber ausgesprochen werden, um gültig zu sein. Selbst ein wirksamer Widerruf des Befreiungsscheines führt aber nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal aus § 16 Abs 2 iVm § 7 Abs 8 AuslBG zu schließen ist, daß der Ausländer selbst in diesem Falle vom Arbeitgeber bis zur (unverzüglich in die Wege zu leitenden) privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111280

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00276_98Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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