Mit Schreiben vom 29. Oktober 1991 teilte das Arbeitsamt Linz der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im folgenden BH) mit, die P OHG habe in der Zeit vom 4. Oktober bis 10. Oktober 1991 den türkischen Staatsangehörigen Y. beschäftigt, ohne daß für ihn eine Bechäftigungsbewilligung erteilt bzw. ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt gewesen wäre. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1991 erklärte der gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beschwerdeführer, der Be... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §15a Abs4 idF 1990/450;AuslBG §19 Abs4 idF 1990/450;AuslBG §19 Abs5 idF 1990/450;AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;AuslBG §7 Abs7 idF 1990/450;
Rechtssatz: Aus der Anordnung des § 15 a Abs 4 AuslBG, daß § 7 Abs 7 und Abs 8 AuslBG bei der Verlängerung eines Befreiungsscheines entsprechend gelten, ergibt sich ein... mehr lesen...