Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.06.2016 Norm: §7m AVRAG §37 VStG
Rechtssatz: Gemäß § 7m Abs. 7 AVRAG haben Beschwerden gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist demnach gesetzlich ausgeschlossen. Die Bestimmung ist § 37 Abs. 7 VStG nachgebildet, wonach Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 VStG, mit denen dem Beschuldigten eines Verwaltung... mehr lesen...