Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.06.2016Rechtssatz
Gemäß § 7m Abs. 7 AVRAG haben Beschwerden gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist demnach gesetzlich ausgeschlossen. Die Bestimmung ist § 37 Abs. 7 VStG nachgebildet, wonach Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 VStG, mit denen dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wird, keine aufschiebende Wirkung haben (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, S. 521 f). Das dient nach der Judikatur der Aufrechterhaltung des Sicherheitszwecks, dessentwegen sie verhängt worden sind (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Nach der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die erforderlichenfalls gebotenen Dringlichkeit einer „Sicherheitsmaßnahme“ und der damit einhergehenden Unerlässlichkeit der Regelung (VfSlg. 8.945/1980) ist ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als verfassungswidrig anzusehen (VfGH 2.12.2014, G74/2012). Da die aufschiebende Wirkung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist und nicht durch die belangte Behörde verfügt wurde (§ 13 Abs. 2 VwGVG), kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG nicht in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG könnte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung lediglich ausschließen (vgl. Landesverwaltungsgericht Wien, 16.12.2015, VGW-041/V058/14617/2015).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung; gesetzlicher Ausschluss; Verfassungswidrigkeit, keineAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.301061.5.KLi.TKZuletzt aktualisiert am
01.09.2016