Norm: §2d AVRAG §15r MSchG
Rechtssatz: § 2d AVRAG regelt auch die Rückforderung von während einer Ausbildung bezahltem Entgelt und ist auch bei einem „Mutterschaftsaustritt" nach § 15r MschG anzuwenden. Entscheidungstexte 15 Ra 112/14d Entscheidungstext OLG Innsbruck 25.11.2014 15 Ra 112/14d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: AVRAG §2d
Rechtssatz: Für die "erfolgreich absolvierte" Ausbildung iSd § 2d AVRAG ist eine Prüfung oder ein Zeugnis nicht erforderlich. Entscheidungstexte 9 ObA 97/13z Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 97/13z Veröff: SZ 2013/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129044 Im RI... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 2. 10. 1977 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 17. 10. 2006 bis 22. 4. 2009 als Autobuslenker beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung. Revisionsgegenständlich ist die vom Kläger begehrte Rückzahlung eines von der Beklagten einbehaltenen Ausbildungskostenrückersatzes. Der 2001 abgeschlossene Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke sieht in § 56 („Rückforderung von Bildungskosten“) auszugsweise vor: (1) Wird dem Arbeitnehmer der Bes... mehr lesen...
Norm: AVRAG §2dBAG §9 Abs1
Rechtssatz: Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung, welcher den Anspruch auf Ausbildung einschließt. Dieser Anspruch wieder ergibt sich aus der im § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungspflicht und Unterweisungspflicht des Lehrberechtigten sowie aus dem in der Ausbildung bestehenden Zweck des Lehrverhältnisses. Entscheidungstexte 4 Ob 39/83 ... mehr lesen...