RS OGH 1983/4/26 4Ob39/83, 8ObA67/08y, 9ObA50/15s, 9ObA66/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1983
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Norm

AVRAG §2d
BAG §9 Abs1

Rechtssatz

Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung, welcher den Anspruch auf Ausbildung einschließt. Dieser Anspruch wieder ergibt sich aus der im § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungspflicht und Unterweisungspflicht des Lehrberechtigten sowie aus dem in der Ausbildung bestehenden Zweck des Lehrverhältnisses.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 39/83
    Veröff: Arb 10244
  • 8 ObA 67/08y
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 67/08y
    Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Verletzung der Ausbildungspflicht durch den Lehrherren bejaht. (T1)
    Beisatz: Eine zur Erreichung des Ausbildungsziels führende Eigeninitiative des Lehrlings kann die massive Verletzung der in § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungsverpflichtung nicht rechtfertigen. (T2)
  • 9 ObA 50/15s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 50/15s
    Auch
  • 9 ObA 66/21b
    Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 ObA 66/21b
    Vgl; Beisatz: or dem Hintergrund des besonderen Ausbildungscharakters eines Lehrverhältnisses und im Hinblick auf die Kosten eines vom BAG und einschlägigen Durchführungsbestimmungen standardisierten Ausbildungsumfanges und einer kollektivvertraglichen Entlohnung des Auszubildenden ist die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes unzulässig. (T3)
    Beisatz: Hier: Das Dienstverhältnis der Klägerin hatte den Charakter eines Lehrverhältnisses zum Lehrberuf der zahnärztlichen Fachassistenz, im Rahmen dessen absolvierte sie die gesetzlich vorgesehene Standardausbildung und wurde zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt entlohnt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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