Norm: AVRAG §14AVRAG §16
Rechtssatz: Aus § 16 AVRAG folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ (durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu der in § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann. Da sich § 14 Abs 4 AVRAG explizit als Modifikation der Abfertigungsregeln nach AngG (bzw ArbAbfG oder GAngG) versteht, liegt insoweit eine nach § ... mehr lesen...