RS OGH 2018/7/19 8ObA29/18z

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Veröffentlicht am 19.07.2018
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Norm

AVRAG §14
AVRAG §16

Rechtssatz

Aus § 16 AVRAG folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ (durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu der in § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann. Da sich § 14 Abs 4 AVRAG explizit als Modifikation der Abfertigungsregeln nach AngG (bzw ArbAbfG oder GAngG) versteht, liegt insoweit eine nach § 16 AVRAG vor Verschlechterungen geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfertigung, Herabsetzung, Normalarbeitszeit, Verschlechterung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132169

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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