Norm
AVRAG §14Rechtssatz
Aus § 16 AVRAG folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ (durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu der in § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann. Da sich § 14 Abs 4 AVRAG explizit als Modifikation der Abfertigungsregeln nach AngG (bzw ArbAbfG oder GAngG) versteht, liegt insoweit eine nach § 16 AVRAG vor Verschlechterungen geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abfertigung, Herabsetzung, Normalarbeitszeit, VerschlechterungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132169Im RIS seit
13.09.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020