Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. 3. 1987 bis 31. 12. 2003 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung. Die Klägerin brachte am 1. 12. 1998 ein Kind zur Welt. Nach der Zeit des Beschäftigungsverbots befand sie sich von 18. 2. 1999 bis 6. 9. 2000 in Mutterschaftskarenz und von 7. 9. 2000 bis 7. 6. 2001 in Bildungskarenz. Mit Wirkung vom 8. 6. 2001 wurde die Arbeitszeit der Klägerin von 38,5 Stunden auf 22,5 Stunden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 7. 8. 1984 bei der Beklagten als Friseurin beschäftigt. Am 12. 6. 1999 gebar sie ein Kind. Nach der Zeit des Beschäftigungsverbots befand sich die Klägerin von 8. 8. 1999 bis 12. 6. 2001 in Mutterschaftskarenz; für die Zeit nach Ausschöpfung des gesetzlichen Karenzurlaubs wurde auf ihr Betreiben die Arbeitszeit von 40 auf 23 Wochenstunden reduziert. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete zum 29. 5. 2004 durch Arbeitgeberkündigung. Die Bek... mehr lesen...
Norm: AngG §23AVRAG §14 Abs2AVRAG §14 Abs4
Rechtssatz: Auch die im Familienrecht begründete Betreuungspflicht für gesunde Kleinkinder ist vom Anwendungsbereich des § 14 Abs 2 und 4 AVRAG erfasst. Eine Verpflichtung des Dienstnehmers, die Betreuung an Dritte zu übertragen, besteht nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 38/06p Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 38/06p Veröff: SZ 2006/1... mehr lesen...