Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs.2 KJBG muß vom Dienstgeber in Betrieben, in denen (wie hier) keine Betriebsvereinbarungen iSd § 97 Abs.1 Z2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden. Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt, sofern die ... mehr lesen...