Entscheidungsgründe: Die klagende Partei hat ihre Hauptniederlassung in Wien und Zweigniederlassungen in Graz und Linz. Diese Zweigniederlassungen werden jeweils durch einen Geschäftsführer so weitgehend selbständig geführt, daß sie im Falle der rechtlichen Trennung selbständig weiterbestehen könnten. Die Zweigniederlassungen werden im Rechnungswesen selbständig erfaßt. Ein Betriebsrat wurde lediglich für den Betrieb der klagenden Partei in Wien errichtet. Die Mitglieder dieses Be... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs4ArbVG §59ArbVG §80ArbVG §81ArbVG §110 Abs1ArbVG §113 Abs4
Rechtssatz: Ein Zentralbetriebsrat ist nur dann zu errichten, wenn in wenigstens zwei Betrieben des Unternehmens Betriebsräte konstituiert sind. Entscheidungstexte 9 ObA 370/89 Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 370/89 Veröff: SZ 63/19 = EvBl 1990/99 S 472 = ecolex 1990,370 = Arb 10846 = RdW 1990... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs4ArbVG §59ArbVG §80ArbVG §81ArbVG §110 Abs1ArbVG §113 Abs4
Rechtssatz: Dürfte nur ein Betriebsrat den Zentralbetriebsrat für das gesamte Unternehmen wählen, würde dies zu der der demokratischen Legitimation des Zentralbetriebsrates für das gesamte Unternehmen abträglichen Konsequenz führen, daß ein Betrieb - ohne daß dies durch eine innere Notwendigkeit geboten wäre - den anderen Betrieben durch Konstituierung eines Betriebsr... mehr lesen...