Entscheidungsgründe: Das Arbeitsverhältnis der seit 1. 8. 1988 beim beklagten Verein beschäftigten Klägerin wurde vom Arbeitgeber am 12. 12. 1995 zum 31. 7. 1996 gekündigt. Über Intervention des Betriebsrates wurde der Kündigungstermin auf den 31. 8. 1996 verschoben. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin hinaus in ungekündigtem Zustand aufrecht besteht. Sie sei Ersatzmitglied des Betriebsrates gewesen und nach dem im Mai 19... mehr lesen...