Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Mag. Hans Herold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Askadetsch D*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verein I*****, vertreten durch Dr. Franz Drahos, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 1999, GZ 9 Ra 238/99g-31, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Dezember 1998, GZ 13 Cga 130/96y-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Arbeitsverhältnis der seit 1. 8. 1988 beim beklagten Verein beschäftigten Klägerin wurde vom Arbeitgeber am 12. 12. 1995 zum 31. 7. 1996 gekündigt. Über Intervention des Betriebsrates wurde der Kündigungstermin auf den 31. 8. 1996 verschoben.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin hinaus in ungekündigtem Zustand aufrecht besteht. Sie sei Ersatzmitglied des Betriebsrates gewesen und nach dem im Mai 1994 erfolgten Rücktritt des Betriebsratsmitgliedes Lynne G***** an deren Stelle in den Betriebsrat nachgerückt. Die ohne Zustimmung des Gerichts erfolgte Kündigung sei daher unwirksam.
Der beklagte Verein beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. G***** sei als Betriebsratsmitglied nicht wirksam zurückgetreten. Sie habe mit der Klägerin einen Tausch der jeweils eingenommenen Positionen vereinbart und habe ihren Rücktritt nur unter der Bedingung erklärt, Ersatzmitglied des Betriebsrates zu werden. Da ein derartiger Tausch nicht möglich sei, sei auch der Rücktritt nicht wirksam geworden. Als Ersatzmitglied habe die Klägerin keinen Kündigungsschutz genossen, weil die beklagte Partei weder vom Beginn noch vom Ende einer Vertretungstätigkeit rechtzeitig verständigt worden sei. Überdies genieße die Klägerin in keinem Falle Kündigungsschutz, weil die im Jahr 1993 durchgeführte Betriebsratswahl wegen Verletzung wesentlicher Wahlgrundsätze nichtig sei. In unzulässiger Weise sei die Wahl in drei getrennten Wahlgängen erfolgt, wobei Wahlvorschläge nur für den ersten Wahlgang zugelassen worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Wahl des am 25. 5. 1993 konstituierten Betriebsrates fand zur Vermeidung einer Spaltung der Belegschaft entsprechend einem Beschluss der Betriebsversammlung in drei Stufen statt. In der ersten Stufe wählten die drei Abteilungen des beklagten Vereins (Verwaltung, Primärschule, Sekundarschule) je zwei bis vier Kandidaten. In der zweiten Stufe ermittelte die gesamte Belegschaft aus den in der ersten Stufe gewählten Kandidaten die in der dritten Stufe der Wahl zugrunde gelegte Wahlliste "gemäß österreichischem Recht". Im Zuge der Präsentation des Wahlablaufes in der Betriebsversammlung erläuterte der Betriebsratsvorsitzende, dass Wahlvorschläge bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden könnten. Der genaue Inhalt der Wahlkundmachung ist nicht feststellbar.
Der schließlich gewählte Betriebsrat setzte sich aus dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern Richard B*****, Lynne G***** und David G***** zusammen. Die Klägerin war zweites Ersatzmitglied.
Das Betriebsratsmitglied G***** erschien in der Folge nicht regelmäßig zu den Betriebsratssitzungen und ließ sich durch die Klägerin als Ersatzmitglied vertreten. G***** teilte dem Betriebsratsvorsitzenden schriftlich mit, keine Zeit für die Versammlungen zu haben; sie habe mit ihrer Bewerbung einen Fehler gemacht und wäre dankbar, wenn sie sofort zurücktreten könnte, wie immer man das bezeichne. Mit einem weiteren Schreiben vom 31. 5. 1994 teilte sie dem Betriebsratsvorsitzenden mit, von ihrer Position innerhalb des Betriebsrates als Vertreterin des Verwaltungspersonals zurückzutreten und diese mit sofortiger Wirkung an die Klägerin zu übergeben. Sie trete nunmehr an deren Stelle als Ersatzmitglied des Betriebsrates für das Verwaltungspersonal. Der damalige Direktor der Schule wurde im Juni 1994 mündlich vom Betriebsratsvorsitzenden vom Inhalt des Schreibens vom 31. 5. 1994 verständigt. Seinem Nachfolger war nur die ursprüngliche Zusammensetzung des Betriebsrates bekannt; bei seiner ersten Zusammenkunft mit dem Betriebsrat im Oktober 1995 - jedenfalls vor dem 24. 10. 1995 - teilte ihm der Betriebsratsvorsitzende mit, das G***** ersucht habe, mit der Klägerin tauschen zu dürfen; diese sei nun zweite stellvertretende Vorsitzende.
Im Juli 1994 war Richard B***** aus seiner Betriebsratsfunktion ausgeschieden.
Am 7. 11. 1995 teilte G*****, die beabsichtigte, sich im ersten Halbjahr wegen einer Auslandstätigkeit von der Beklagten beurlauben zu lassen, dem Betriebsratsvorsitzenden mit, noch immer Vertreterin des Verwaltungspersonals im Betriebsrat zu sein; die Klägerin sei ihre interimistische Vertreterin. Sie wolle ihre frühere Position wieder einnehmen. Mit Schreiben vom 22. 11. 1995 verständigte darauf der Betriebsratsvorsitzende den Vorstandsvorsitzenden des Beklagten davon, dass G***** ihre Position bis zum Ende des Kalenderjahres wieder aufnehmen und danach von der Klägerin ersetzt werde. Am 29. 11. 1995 teilte der Direktor der Beklagten dem Betriebsratsvorsitzenden die Absicht mit, die Beklagte zu kündigen. Der Vorsitzende informierte daraufhin den Direktor mit Schreiben vom 5. 12. 1995, dass er nach Einholung von Rechtsauskünften darüber belehrt worden sei, dass G***** aus dem Betriebsrat ausgeschieden und die Klägerin nach wie vor Betriebsratsmitglied sei.
Nach Ablauf der dreimonatigen Schutzfrist nach dem Ende der Betriebsratsfunktionsperiode wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin vom Beklagten mit Schreiben vom 11. 9. 1997 erneut - nunmehr zum 31. 8. 1998 - gekündigt. Diese Eventualkündigung wurde von der Klägerin angefochten. Das über die Anfechtungsklage eingeleitete Verfahren ist bis zur Rechtskraft des hier zu beurteilenden Verfahrens unterbrochen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, nicht prüfen zu müssen, welche Absicht G***** mit ihrem Schreiben vom 31. 5. 1994 verfolgt habe. Zur Erlangung des Kündigungsschutzes genüge es, dass sie als Ersatzmitglied ein an der Mandatsausübung verhindertes Betriebsratsmitglied durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten habe. Da der damalige Direktor des Beklagten ohne unnötigen Aufschub von der Vertretungstätigkeit informiert worden sei, habe sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit Kündigungsschutz genossen, sodass die Kündigung unwirksam sei. Da den Beschäftigten nie erklärt worden sei, dass andere Wahlvorschläge unmöglich seien, sei auch der Einwand, die Betriebsratswahl sei nichtig, unberechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Da die Betriebsratswahl innerhalb der Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG nicht angefochten worden und sie auch nicht wegen Verletzung elementarster Wahlgrundsätze nichtig sei, sei der Betriebsrat wirksam gewählt worden. Die allfällige anfängliche Unwirksamkeit des Nachrückens der nur als zweites Ersatzmitglied gewählten Klägerin sei jedenfalls durch das Ausscheiden eines weiteren Betriebsratsmitglieds im Juli 1995 saniert worden. Nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG gelte der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder auch für Ersatzmitglieder, die an der Betriebsratsausübung verhinderte Betriebsratsmitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt werde. Dem damaligen Direktor des Beklagten sei durch die mündliche Verständigung vom "Tausch" der Betriebsratsfunktionen zwischen G***** und der Klägerin bewusst gewesen, dass nunmehr die Klägerin im Betriebsrat tätig sei. Dies reiche aus, um der Klägerin jedenfalls den Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates zu verschaffen. Die Vorschrift über die Notwendigkeit der ohne unnötigen Aufschub zu erfolgenden Verständigung des Betriebsinhabers sei dahin zu interpretieren, dass die Verständigung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie erfolge, als wirksam anzusehen sei. Hier sei zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin seit der Verständigung des Direktors des Beklagten die 14-Tage-Frist des § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG abgelaufen gewesen. Die Kündigung, die innerhalb der ab der - möglicherweise verfehlten - Bekanntgabe des Endes der Vertretungstätigkeit laufenden dreimonatigen Schutzfrist ausgesprochen worden sei, sei daher unwirksam.Da die Betriebsratswahl innerhalb der Anfechtungsfrist des Paragraph 59, ArbVG nicht angefochten worden und sie auch nicht wegen Verletzung elementarster Wahlgrundsätze nichtig sei, sei der Betriebsrat wirksam gewählt worden. Die allfällige anfängliche Unwirksamkeit des Nachrückens der nur als zweites Ersatzmitglied gewählten Klägerin sei jedenfalls durch das Ausscheiden eines weiteren Betriebsratsmitglieds im Juli 1995 saniert worden. Nach Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, ArbVG gelte der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder auch für Ersatzmitglieder, die an der Betriebsratsausübung verhinderte Betriebsratsmitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt werde. Dem damaligen Direktor des Beklagten sei durch die mündliche Verständigung vom "Tausch" der Betriebsratsfunktionen zwischen G***** und der Klägerin bewusst gewesen, dass nunmehr die Klägerin im Betriebsrat tätig sei. Dies reiche aus, um der Klägerin jedenfalls den Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates zu verschaffen. Die Vorschrift über die Notwendigkeit der ohne unnötigen Aufschub zu erfolgenden Verständigung des Betriebsinhabers sei dahin zu interpretieren, dass die Verständigung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie erfolge, als wirksam anzusehen sei. Hier sei zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin seit der Verständigung des Direktors des Beklagten die 14-Tage-Frist des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer eins, ArbVG abgelaufen gewesen. Die Kündigung, die innerhalb der ab der - möglicherweise verfehlten - Bekanntgabe des Endes der Vertretungstätigkeit laufenden dreimonatigen Schutzfrist ausgesprochen worden sei, sei daher unwirksam.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, es iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Betriebsratswahl sei nicht nichtig, ist zutreffend. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist dazu den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Betriebsratswahl sei nicht nichtig, ist zutreffend. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist dazu den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Da die Betriebsratswahl innerhalb der Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG nicht angefochten wurde, wurde sie ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar; ihre Gültigkeit ist daher nicht mehr zu untersuchen. Etwa anderes gilt nur für solche Verfahrensmängel, welche die absolute Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge haben und die daher jederzeit geltend gemacht werden können (Arb 10.273). Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann aber nur dann angenommen werden, wenn über die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen oder leitender Wahlrechtsgrundsätze hinaus die elementarsten Grundsätze einer Wahl außer Acht gelassen wurden, so dass der betreffende Vorgang, der nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist, nur mehr als "Zerrbild" einer Wahl bezeichnet werden kann (vgl Arb 10.866; Arb 10.273; SZ 63/141). Derartiges wird aber mit den von den Revisionswerbern gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl vorgebrachten Bedenken in keiner Weise dargetan und ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die aufgezeigten Einwände reichen - selbst wenn man ihnen folgen wollte - keineswegs aus, der Wahl den Charakter einer solchen abzusprechen und von einem "Zerrbild" einer Wahl zu sprechen. Dass die Einbringung anderer Wahlvorschläge möglich gewesen wäre, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von der Gültigkeit und Wirksamkeit der Wahl ausgegangen.Da die Betriebsratswahl innerhalb der Anfechtungsfrist des Paragraph 59, ArbVG nicht angefochten wurde, wurde sie ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar; ihre Gültigkeit ist daher nicht mehr zu untersuchen. Etwa anderes gilt nur für solche Verfahrensmängel, welche die absolute Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge haben und die daher jederzeit geltend gemacht werden können (Arb 10.273). Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann aber nur dann angenommen werden, wenn über die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen oder leitender Wahlrechtsgrundsätze hinaus die elementarsten Grundsätze einer Wahl außer Acht gelassen wurden, so dass der betreffende Vorgang, der nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist, nur mehr als "Zerrbild" einer Wahl bezeichnet werden kann vergleiche Arb 10.866; Arb 10.273; SZ 63/141). Derartiges wird aber mit den von den Revisionswerbern gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl vorgebrachten Bedenken in keiner Weise dargetan und ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die aufgezeigten Einwände reichen - selbst wenn man ihnen folgen wollte - keineswegs aus, der Wahl den Charakter einer solchen abzusprechen und von einem "Zerrbild" einer Wahl zu sprechen. Dass die Einbringung anderer Wahlvorschläge möglich gewesen wäre, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von der Gültigkeit und Wirksamkeit der Wahl ausgegangen.
Im Übrigen hängt die Frage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung Kündigungsschutz genossen hat, zunächst von der Beurteilung des Schreibens der Lynne G***** vom 31. 5. 1994 ab, in dem diese ausführte, von ihrer Position innerhalb des Betriebsrates zurückzutreten, diese an die Klägerin zu übergeben und selbst an deren Stelle als Ersatzmitglied zu treten. Im Gegensatz zur Meinung des Erstrichters reicht der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung dieses Schreibens aus, zumal für dessen Auslegung nicht auf die - nicht festgestellte - Absicht G*****s sondern auf den objektiven Erklärungswert abzustellen ist, also darauf, wie dieses Schreiben von seinem Empfänger verstanden werden musste.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Empfängerhorizont des Betriebsratsvorsitzenden, an den dieses Schreiben richtigerweise gerichtet war (Cerny/Haas-Lassnig/B.Schwarz, ArbVG II, 323), schon durch das vorangegangene Schreiben G*****s mitgeprägt wurde, in dem diese erklärte, sie wäre dankbar, sofort zurücktreten zu können. Auch dem Schreiben vom 31. 5. 1994 selbst ist die eindeutige Erklärung, zurücktreten zu wollen, zu entnehmen. Es kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass mit diesem Schreiben nicht nur eine bloße Vertretungstätigkeit der Klägerin angestrebt werden sollte. Richtig ist allerdings, dass mit dieser Rücktrittserklärung die Meinung bzw. der Wunsch verbunden war, dass das Betriebsratsmandat auf die Klägerin übergehen und G***** selbst Ersatzmitglied werden sollte. Ebenso ist richtig, dass es G***** nicht in der Hand hatte, derartige Rechtsfolgen zu bewirken. Auf diese Weise das Ergebnis der Betriebsratswahl abzuändern, lassen die absolut zwingenden Normen der Betriebsverfassung nicht zu (DRdA 1998, 360). Zulässig iS § 64 Abs 1 Z 2 ArbVG ist lediglich der Rücktritt des Betriebtsratsmitgliedes, der aber zum gänzlichen Ausscheiden des zurücktretenden Mitgliedes und - da ein Vorrangverzicht des ersten Ersatzmitgliedes (Cerny/Haas-Lassnig/Schwarz, aaO 330) weder behauptet noch bewiesen wurde - zum Nachrücken des ersten Ersatzmitgliedes führen musste. Unter den hier gegebenen Umständen ändert dies aber nichts an der Wirksamkeit des von G***** erklärten Rücktritts. Wie ausgeführt, ist diesem Schreiben - nicht zuletzt im Zusammenhalt mit der ihm vorangegangenen Mitteilung - der unbedingte Wille zum Rücktritt zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rücktritt unterbleiben sollte, wenn die gleichzeitige geäußerten Meinungen und Wünsche unzutreffend bzw unerfüllbar sein sollten, fehlen. Der erkennende Senat betrachtet das Schreiben G***** vom 31. 5. 1994 daher als unbedingte Rücktrittserklärung, deren Wirksamkeit durch die Unerfüllbarkeit des gleichzeitig erklärten Wunsches nach einem "Tausch" zwischen G***** und der Klägerin nicht beseitigt wurde. Als Rücktrittserklärung wurde das Schreiben auch verstanden, auf dessen Grundlage die Klägerin in der Folge mehr als ein Jahr als Betriebsratsmitglied betrachtet wurde.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Empfängerhorizont des Betriebsratsvorsitzenden, an den dieses Schreiben richtigerweise gerichtet war (Cerny/Haas-Lassnig/B.Schwarz, ArbVG römisch II, 323), schon durch das vorangegangene Schreiben G*****s mitgeprägt wurde, in dem diese erklärte, sie wäre dankbar, sofort zurücktreten zu können. Auch dem Schreiben vom 31. 5. 1994 selbst ist die eindeutige Erklärung, zurücktreten zu wollen, zu entnehmen. Es kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass mit diesem Schreiben nicht nur eine bloße Vertretungstätigkeit der Klägerin angestrebt werden sollte. Richtig ist allerdings, dass mit dieser Rücktrittserklärung die Meinung bzw. der Wunsch verbunden war, dass das Betriebsratsmandat auf die Klägerin übergehen und G***** selbst Ersatzmitglied werden sollte. Ebenso ist richtig, dass es G***** nicht in der Hand hatte, derartige Rechtsfolgen zu bewirken. Auf diese Weise das Ergebnis der Betriebsratswahl abzuändern, lassen die absolut zwingenden Normen der Betriebsverfassung nicht zu (DRdA 1998, 360). Zulässig iS Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG ist lediglich der Rücktritt des Betriebtsratsmitgliedes, der aber zum gänzlichen Ausscheiden des zurücktretenden Mitgliedes und - da ein Vorrangverzicht des ersten Ersatzmitgliedes (Cerny/Haas-Lassnig/Schwarz, aaO 330) weder behauptet noch bewiesen wurde - zum Nachrücken des ersten Ersatzmitgliedes führen musste. Unter den hier gegebenen Umständen ändert dies aber nichts an der Wirksamkeit des von G***** erklärten Rücktritts. Wie ausgeführt, ist diesem Schreiben - nicht zuletzt im Zusammenhalt mit der ihm vorangegangenen Mitteilung - der unbedingte Wille zum Rücktritt zu entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rücktritt unterbleiben sollte, wenn die gleichzeitige geäußerten Meinungen und Wünsche unzutreffend bzw unerfüllbar sein sollten, fehlen. Der erkennende Senat betrachtet das Schreiben G***** vom 31. 5. 1994 daher als unbedingte Rücktrittserklärung, deren Wirksamkeit durch die Unerfüllbarkeit des gleichzeitig erklärten Wunsches nach einem "Tausch" zwischen G***** und der Klägerin nicht beseitigt wurde. Als Rücktrittserklärung wurde das Schreiben auch verstanden, auf dessen Grundlage die Klägerin in der Folge mehr als ein Jahr als Betriebsratsmitglied betrachtet wurde.
Mit dem Ausscheiden des weiteren Betriebsratsmitglieds B***** wurde die Klägerin daher Mitglied des Betriebsrates und hat diese Stellung auch durch das Schreiben G*****s vom 7. 11. 1995 nicht verloren, weil der Widerruf eines bereits erfolgten Rücktritts nicht möglich ist (Cerny/Haas-Laßnigg/B. Schwarz, aaO 323).
Damit ist aber klar, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung iS § 120 Abs 1 und 3 ArbVG kündigungsgeschützt war, sodass sich die Meinung der Vorinstanzen, die Kündigung sei rechtsunwirksam geblieben, schon aus diesem Grund als zutreffend erweist. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes und des Revisionswerbers über den Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.Damit ist aber klar, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung iS Paragraph 120, Absatz eins und 3 ArbVG kündigungsgeschützt war, sodass sich die Meinung der Vorinstanzen, die Kündigung sei rechtsunwirksam geblieben, schon aus diesem Grund als zutreffend erweist. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes und des Revisionswerbers über den Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E56971 09B00030European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00003.00G.0216.000Dokumentnummer
JJT_20000216_OGH0002_009OBA00003_00G0000_000