Entscheidungsgründe: Der Erstkläger wurde in der in der Zeit vom 8. bis 10. 10. 1997 abgehaltenen Wahl zum Arbeiterbetriebsrat gewählt. Die Zweit- bis Viertkläger sind aufgrund dieser Wahl Mitglieder des Erstklägers. Die Wahl wurde von einer wahlwerbenden Gruppe und einem (ehemals) wahlberechtigten Arbeitnehmer mit Klage angefochten. Die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Verfahren steht noch aus. Der aus der Wahl zunächst als Betriebsratsvorsitzender hervorgegangene Arbe... mehr lesen...
Norm: ArbVG §43ArbVG §45
Rechtssatz: Die Unwilligkeit des an sich beschlussfähigen, jedoch seine Abwahl fürchtenden Betriebsrats zur Einberufung der Betriebsversammlung (Betriebsgruppenversammlung) bewirkt nicht das Entstehen des subsidiären Einberufungsrechts des § 45 Abs 2 ArbVG. Abhilfe kann durch Anrufung des Gerichts geschaffen werden. Entscheidungstexte 8 ObA 80/00y Entscheidung... mehr lesen...