RS OGH 2000/9/7 8ObA80/00y

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Norm

ArbVG §43
ArbVG §45

Rechtssatz

Die Unwilligkeit des an sich beschlussfähigen, jedoch seine Abwahl fürchtenden Betriebsrats zur Einberufung der Betriebsversammlung (Betriebsgruppenversammlung) bewirkt nicht das Entstehen des subsidiären Einberufungsrechts des § 45 Abs 2 ArbVG. Abhilfe kann durch Anrufung des Gerichts geschaffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114072

Dokumentnummer

JJR_20000907_OGH0002_008OBA00080_00Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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