Die beklagte Partei hat den seit August 1970 bei ihr als Arbeiter beschäftigten Kläger am 11. März 1977 zum 8. April 1977 gekundigt. Sowohl im Werk I der beklagten Partei (Klagenfurt, E-Straße 133) als auch im Werk III (Klagenfurt-Viktring, S-Straße) wurden im Feber 1975 je ein Arbeiter- und ein Angestelltenbetriebsrat sowie anschließend für das Unternehmen ein Zentralbetriebsrat gewählt. Der Kläger wurde in den Arbeiterbetriebsrat des Werkes III und in der konstituierenden Sitzung di... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34 Abs2ArbVG §35ArbVG §62ArbVG §64 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Feststellungsbescheid des Einigungsamtes gemäß § 34 Abs 2 ArbVG, wonach nicht mehrere Betriebe sondern nur ein einheitlicher Betrieb vorliegt, bewirkt keine Endigung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates oder des Betriebsrates. Ein solcher Bescheid wirkt nur in die Zukunft. Er hat keinen Einfluß auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer bereits gewählter Betriebsräte... mehr lesen...