Entscheidungsgründe: Das Bundeseinigungsamt setzte ab 1. 1. 1997 einen Mindestlohntarif für Angestellte in Betrieben sozialer Dienste fest. Dieser Mindestlohntarif galt in persönlicher Hinsicht für Angestellte, deren Arbeitgeber weder auf Arbeitgeberseite selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft waren. In fachlicher Hinsicht galt er für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für... mehr lesen...
Norm: ArbVG §22 Abs3ArbVG §24 Abs3
Rechtssatz: Die Festsetzung des Mindestlohntarifs wird nicht bereits durch die Existenz einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung für den betroffenen Bereich ausgeschlossen, sondern erst dadurch, dass der Arbeitgeber auch Mitglied dieser Berufsvereinigung ist. Erlangt eine Berufsvereinigung während des Bestandes eines Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit für dessen Geltungsbereich (bzw. tri... mehr lesen...
Norm: ArbVG §22 Abs3HGHAngG §1 Abs4 litcMLT für im Haushalt Beschäftigte allg
Rechtssatz: Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte ist für Hauswirtschaftsarbeiten und Betreuungsarbeiten verrichtende Arbeitnehmer eines keinem Kollektivvertrag unterliegenden und - trotz Möglichkeit - keinem kollektivvertragsfähigen Verband angehörigen Seniorenpflegeheims anwendbar. Entscheidungstexte 8... mehr lesen...
Norm: ArbVG §22 Abs3
Rechtssatz: Der Mindestlohntarif ist nur eine ergänzende Rechtsquelle zum KollV. Entscheidungstexte 9 ObA 83/89 Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 83/89 Veröff: Arb 10787 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050929 Dokumentnummer JJR_19890614_OGH0002_0... mehr lesen...