Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim Beklagten vom 2. 1. 1997 bis zum 31. 8. 1997 als Zahntechnikerlehrling und vom 1. 9. 1997 bis zum 3. 8. 1998 als Zahntechnikerin beschäftigt. Auf das Lehrverhältnis der Klägerin war der Kollektivvertrag für Lehrlinge des Zahntechnikergewerbes anzuwenden, auf das Arbeitsverhältnis die Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk (in der Folge: TO), erlassen am 1. 12. 1941 vom Reichstreuhänder für Wien und Niederdonau. § 3 dieser TO normiert... mehr lesen...
Norm: ArbVG §164 Abs3KollVG allgTO für das Zahntechnikerhandwerk §10
Rechtssatz: Das an die Stelle des KollVG tretende ArbVG normiert in § 164 Abs 3 eine Perpetuierung der Rechtswirksamkeit der nach § 45 KollVG noch in Kraft stehenden Tarifordnungen. Eine derart weiter geltende Tarifordnung kann durch einen Kollektivvertrag ersetzt werden könne. Daraus ist zu folgern, dass auf die in solchen Tarifordnungen enthaltenen Verfallsbestimmungen kann ... mehr lesen...