Norm
ArbVG §164 Abs3Rechtssatz
Das an die Stelle des KollVG tretende ArbVG normiert in § 164 Abs 3 eine Perpetuierung der Rechtswirksamkeit der nach § 45 KollVG noch in Kraft stehenden Tarifordnungen. Eine derart weiter geltende Tarifordnung kann durch einen Kollektivvertrag ersetzt werden könne. Daraus ist zu folgern, dass auf die in solchen Tarifordnungen enthaltenen Verfallsbestimmungen kann die Rechtsprechung zu kollektivvertraglichen Verfallsklauseln herangezogen werden (§ 48 ASGG) (Hier: 2-monatige Verfallsfrist des § 10 I. der TO zur Geltendmachung von Überstundenzuschlägen nicht sittenwidrig).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114019Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_009OBA00166_00B0000_001