Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 1. 1968 bis 31. 3. 1997 beim beklagten Eisenbahnunternehmen zuletzt als Unternehmensgruppenleiter beschäftigt, wobei er vor seiner Ruhestandsversetzung einen Aktivgrundbezug von S 89.102 brutto monatlich samt diversen Zulagen erhalten hatte. Mit der vorliegenden Klage begehrt er den Zuspruch einer Abfertigung, deren Ausmaß sich aus der Differenz zwischen dem 12-fachen, zuletzt erzielten Monatsdurchschnittsgehalt und den in den 12 Folgemona... mehr lesen...