Entscheidungsgründe: I. Der Betriebsrat der erstbf. Ordinationsleasing GesmbH (kurz: Leasinggesellschaft) stellte am 7. Dezember 1981 an das Einigungsamt Wien (zu VI Re 575/81) den Antrag, gemäß §34 ArbVG festzustellen, daß die am selben Ort etablierte zweitbf. Gesellschaft für Schwangerenhilfe mbH (kurz: Schwangerenhilfe) - wie im Antrag formuliert: - kein eigener Betrieb sei, sondern zum Betrieb der erstbf. Gesellschaft gehöre. Die Schwangerenhilfe habe ihre einzige Arbeitnehmer... mehr lesen...
Index: 60 Arbeitsrecht60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabMRK Art6StGG Art5ArbVG §135 ffArbVG §34ArbVG §138AVG §37
Rechtssatz: ArbVG; zum Gegenstand der Feststellung nach §34 über das Vorliegen eines Betriebes; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Willkür Entscheidungstexte B 198/82... mehr lesen...