TE Vfgh Erkenntnis 1983/12/7 B198/82

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Veröffentlicht am 07.12.1983
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
MRK Art6
StGG Art5
ArbVG §135 ff
ArbVG §34
ArbVG §138
AVG §37

Leitsatz

ArbVG; zum Gegenstand der Feststellung nach §34 über das Vorliegen eines Betriebes; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Betriebsrat der erstbf. Ordinationsleasing GesmbH (kurz: Leasinggesellschaft) stellte am 7. Dezember 1981 an das Einigungsamt Wien (zu VI Re 575/81) den Antrag, gemäß §34 ArbVG festzustellen, daß die am selben Ort etablierte zweitbf. Gesellschaft für Schwangerenhilfe mbH (kurz: Schwangerenhilfe) - wie im Antrag formuliert: - kein eigener Betrieb sei, sondern zum Betrieb der erstbf. Gesellschaft gehöre. Die Schwangerenhilfe habe ihre einzige Arbeitnehmerin gekündigt, ohne den antragstellenden Betriebsrat davon zu verständigen. Die beiden Gesellschaften bildeten aber eine organisatorische Einheit, ihre Trennung habe "nur rechtliche bzw. steuerliche Gründe" und die Gekündigte sei in dem Betrieb der Leasinggesellschaft voll integriert, gebe zum Teil auch dienstliche Anweisungen an deren Angestellte und sei Stellvertreterin der Geschäftsführung dieser Gesellschaft. Sie übe dieselbe Tätigkeit aus wie ihre Vorgängerin, die Angestellte der Leasinggesellschaft und Mitglied des Betriebsrates gewesen sei. Geschäftsführer und Prokurist der beiden Gesellschaften seien dieselben Personen. Einheitlicher Betriebszweck sei es, hilfesuchenden schwangeren Frauen einen legalen Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen.

Nach mündlicher Verhandlung gab das Einigungsamt dem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid Folge und sprach aus:

"Die Zweitantragsgegnerin hat keinen eigenen Betrieb iS des §34 ArbVG. Der Betrieb ist beiden Antragsgegnern gemeinsam".

Dieser Spruch stützt sich auf folgende Feststellungen:

"Die Erstantragsgegnerin hat 29 Angestellte. Die Erstantragsgegnerin verleast ihr gesamtes Personal ausschließlich an die Zweitantragsgegnerin. Die Zweitantragsgegnerin hat eine einzige Angestellte. Beide Antragsgegner benützen dieselben Betriebsräume. Die Buchhaltung der Antragsgegner ist getrennt, sonst ist eine Trennung von Betrieben nicht erkennbar.

...

Außer Streit steht, daß ein Anhang zur Betriebsvereinbarung mit der Erstantragsgegnerin folgenden Punkt enthält: 'Ort der Dienstleistung ist die Fa. Ordinationsleasing GesmbH. Vorübergehende Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes können angeordnet werden.'"

Rechtlich ist die Behörde der Auffassung:

"Gemäß §34 ArbVG gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine Person oder Personengemeinschaft die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt.

Im vorliegenden Fall liegt eine einzige Arbeitsstätte vor, nämlich die Betriebsräume beider Antragsgegner. Eine Personengemeinschaft, nämlich die beiden Antragsgegner, bilden eine organisatorische Einheit. Das gesamte Personal der Erstantragsgegnerin wird nämlich ausschießlich an die Zweitantragsgegnerin verleast. Das gesamte Personal der Erstantragsgegnerin, sohin diese selbst, dient ausschließlich dem Betriebszweck der Zweitantragsgegnerin, der Betriebszweck beider Antragsgegner ist damit identisch.

Wie sehr die organisatorische Einheit den Betroffenen klar und bewußt ist, zeigte sich aus der Vernehmung der beiden Antragsgegnern gemeinsamen Prokuristin, die nicht einmal wußte, von welcher der Antragsgegner sie ihr Gehalt bezieht.

Die getrennte Buchhaltung ist eine steuerliche Notwendigkeit, die mit dem Betriebszweck und der Organisation in keinem Zusammenhang steht.

Irgendwelche Umstände, die gegen die organisatorische Einheit sprechen, wurden weder behauptet noch hat sie das Beweisverfahren ergeben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der betroffenen Gesellschaften, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren (Art6 MRK), Unversehrtheit des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz gerügt werden.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren wird ua. mit dem Hinweis begründet, mit Ausnahme der (in einem Wahlanfechtungsverfahren ergangenen) Entscheidung der bel. Beh. Arb. 9398 hätten weder die Einigungsämter noch der VwGH oder der OGH jemals zwei Betriebe, die verschiedenen Betriebsinhabern gehören, als einheitlichen Betrieb angesehen; eine solche Entscheidung sei denkunmöglich und daher willkürlich.

Daß der angefochtene Bescheid im Spruch die Betriebsinhaber ausdrücklich nennt, gibt Anlaß zu prüfen, ob die bel. Beh. überhaupt zuständig war, in dieser Richtung Feststellungen zu treffen. Hätte sie nämlich ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, hätte sie die bef. Gesellschaften nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Eine nähere Betrachtung des Verwaltungsgeschehens zeigt indessen, daß der Wirkungskreis des Einigungsamtes damit nicht überschritten wurde:

Sowohl der Antrag wie der angefochtene Bescheid stützen sich auf §34 ArbVG. Diese Bestimmung, gegen die - wie später (3.) ausgeführt wird - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, lautet in den hier einschlägigen Teilen:

"(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Das Einigungsamt hat auf Antrag festzustellen, ob ein Betrieb iS des Abs1 vorliegt ...

(3) Zur Antragstellung iS des Abs2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat ..., sowie ... berechtigt ...".

Gegenstand der Feststellung des Einigungsamtes ist daher ausschließlich die Frage, ob ein Betrieb iS des Gesetzes vorliegt oder nicht (vgl. Strasser im ArbVG-Handkommentar 208 f.). Handelt es sich um eine Mehrzahl von Betrieben oder um einen bloßen Teil eines Betriebes, ist eine negative - das Vorliegen eines Betriebes verneinende oder auf den vorliegenden Umstand verweisende - Feststellung zu treffen. Über die Person des Betriebsinhabers sind ebensowenig bindende Aussagen zu machen wie über den Betriebszweck, die Art der Organisation oder die Lage der Arbeitsstätte.

Gleichwohl kann es zur Identifizierung und Abgrenzung des Gegenstandes der Feststellung nötig sein, diese Elemente näher zu beschreiben. Einer solchen Beschreibung bedarf insbesondere jenes Element, das die Zweifel am Vorliegen eines Betriebes erweckt. Wird etwa der organisatorische Zusammenhang mehrerer gesonderter Arbeitsstätten bezweifelt, so müssen diese nach räulichen oder technischen Kriterien bezeichnet werden, geht es um den einheitlichen Zweck bei örtlichem Ineinandergreifen, so wird der Zusammenhang unter Umständen nach Aufgabenbereichen umschrieben werden müssen. Ist aber nur die Einheit des Betriebsinhabers strittig, weil die Organisation einheitlich und der Betriebszweck derselbe ist, dann können die Teile, um deren Zugehörigkeit zu einem Betrieb es geht, nur durch Angabe der Personen identifiziert werden, die die Erzielung von Arbeitsergebnissen in der für das Vorliegen eines Betriebes erforderlichen Weise gemeinschaftlich verfolgen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Spruch des angefochtenen Bescheides, der in engster Anlehnung an den Antrag formuliert ist, gewiß nicht als glücklich, denn es war weder zu untersuchen, ob die Schwangerenhilfe einen eigenen Betrieb hat, noch auszusprechen, ob ein Betrieb den beiden Gesellschaften gemeinsam ist, sondern nur festzustellen, ob die Arbeitsstätte der beiden Gesellschaften einen Betrieb darstellt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf §34 ArbVG, der allen Beteiligten vorschwebende Zweck des Verfahrens und die Begründung des Bescheides ermöglichen aber nach der Meinung des VfGH eine gesetzeskonforme Deutung des Bescheides. Er hat sonach bloß eine - positive - Feststellung iS dieser Gesetzesstelle zum Inhalt.

Dazu war die bel. Beh. aber unter den gegebenen Umständen auch zuständig. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde daher nicht verletzt.

2. Die bf. Gesellschaften halten das Verfahren vor der bel. Beh. ferner deshalb für unfair, weil der Bescheid erlassen worden sei, ohne daß sie übehaupt zu Wort gekommen seien.

Mit diesem Vorwurf sind sie aber nicht im Recht. Sie hatten nämlich in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Sie haben ferner schon im vorangegangenen, vom Betriebsratsobmann im eigenen Namen angestrengten und durch Zurückziehung des Antrages erledigten Verfahren (VI Re. 355/81) eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die (im Verfahren VI Re. 575/81) in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart ihres Vertreters verlesen wurde. Wenn die bel. Beh. aufgrund der Ergebnisse des früheren Beweisverfahrens, der vorgelegten Betriebsvereinbarung und der Aussage des Betriebsratsobmannes die Sache für spruchreif und die Einwendungen der bf. Gesellschaften für nicht stichhältig hielt, liegt darin kein unfaires Verfahren iS des Art6 MRK.

Ob die Behörde die Verhandlung zwecks Einbringung eines Schriftsatzes durch die Antragsgegner hätte erstrecken müssen und ob sie die Rechtslage richtig beurteilt, die erforderlichen Beweise vollständig aufgenommen und richtig gewertet und ihren Bescheid ausreichend begründet hat, ist unter dem Blickwinkel dieses Grundrechtes nicht zu prüfen.

3. In der Beschwerde wird die Vorgangsweise der bel. Beh. als denkunmöglich und willkürlich bezeichnet; sollte sie aber richtig sein, dann sei §34 ArbVG verfassungswidrig, weil die Auswirkungen solcher Feststellungen im Vermögen der betroffenen Arbeitgeber Eigentumsbeschränkungen seien, die nicht dem allgemeinen Wohl, sondern nur den Vorteilen einiger weniger Personen dienten.

Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob die aufgrund einer (positiven) Feststellung nach §34 ArbVG eintretenden Folgen für die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Eigentumsbeschränkungen iS des Art5 StGG darstellen - ist doch in dieser Richtung keinem der Partner eine dem Eigentumsrecht im engeren Sinn entsprechende selbständige Verfügungsmacht eingeräumt -, denn auch wenn sie als solche beurteilt würden, könnten allfällige Verfassungswidrigkeiten nur den solche Beschränkungen verfügenden Normen, nicht aber §34 angelastet werden. Daß es die Verfassung dem Gesetzgeber verwehren würde, mehrere als Arbeitgeber in Betracht kommende Personen in Fällen der vorliegenden Art - wie die Behörde sie angenommen hat oder die bf. Gesellschaften sie gesehen haben wollen - als Inhaber eines gemeinsamen Betriebes zu behandeln, ist nicht zu erkennen. Der VfGH hat daher auch unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die Verfassungsmäßigkeit des §34 ArbVG keine Bedenken.

Die Behauptung, die bel. Beh. habe (ohne Deckung durch das Gesetz) verfassungswidriger Weise in die Dispositionsfreiheit der bf. Gesellschaften eingegriffen, verkennt offenbar den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Dieser stellt lediglich fest, daß bei Anwendung des ArbVG die Arbeitsstätten der beiden bf. Gesellschaften F-markt in W als ein Betrieb anzusehen sind. Auf dem Gebiet des Arbeitsvertragsrechts entfaltet er keine anderen Wirkungen als in sonstigen Fällen der Einrichtung eines gemeinsamen Betriebes durch mehrere Unternehmer. An der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zu den jeweiligen Arbeitgebern ändert die Feststellung nach §34 nichts. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob andere Wirkungen an vefassungsrechtliche Schranken stoßen würden.

Daß es schlechterdings ausgeschlossen sei, den von der Leasinggesellschaft verfolgten konkreten Betriebszweck ("Zurverfügungstellung von Arbeitskräften" an die Schwangerenhilfe) und den Betriebszweck der Schwangerenhilfe ("Betrieb von Ambulatorien für Schwangerenhilfe") im Hinblick auf die nahezu ausschließliche Beschäftigung von Arbeitnehmern der Leasinggesellschaft durch die Schwangerenhilfe und die Überlassung aller Arbeitnehmer der Leasinggesellschaft an die Schwangerenhilfe - in einer Art von Durchgriff - als fortgesetzte Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes zu werten, kann die Beschwerde nicht dartun. Unter den gegebenen Verhältnissen ist der angefochtene Bescheid daher weder denkunmögliche Gesetzesanwendung noch ein Akt der Willkür. Daß bisher keine andere Behörde und kein Gericht eine ähnliche Entscheidung gefällt hat, könnte an diesem Urteil nichts ändern (die in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte - angeblich gegenteilige - Entscheidung des Einigungsamtes Linz, Arb. 10006, betraf überhaupt eine andere Frage). Daß aber die "Gleichbehandlung" der beiden bf. Gesellschaften als "höchst ungleiche Firmen" noch keine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz bedeutet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH zu diesem Recht offenkundig.

Die bf. Gesellschaften sind daher weder durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten noch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsverfassung, Betriebsverfassung, Bescheidbegründung, Auslegung eines Bescheides, Verwaltungsverfahren, Beweise, Ermittlungsverfahren, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B198.1982

Dokumentnummer

JFT_10168793_82B00198_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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