Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit 28. Oktober 1985 als einer von zwei Betriebsschlossern im Betrieb der klagenden Partei beschäftigt. Am 16. April 1987 wurde er zum Betriebsratsmitglied gewählt. Die klagende Partei begehrt Zustimmung zur Kündigung des Klägers. Am 1. Juni 1987 sei eine Kleberauftragsmaschine wegen eines Materialbruches ausgefallen. Der Beklagte sei beauftragt worden, die schadhaften Teile auszuwechseln und neue Teile aus Aluminium - nicht jedoch aus Eisen,... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121 Abs3
Rechtssatz: Eine Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes aus Gründen der Arbeitsdisziplin kann nur dann nicht zugemutet werden, wenn die beharrlichen Pflichtverletzungen im Betrieb so allgemein bekannt geworden sind oder den Arbeitsablauf derart stören, daß nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Betriebsratsmitglied geeignet ist, die Arbeitsdisziplin zu sichern. Entscheidu... mehr lesen...