Norm
ArbVG §121 Abs3Rechtssatz
Eine Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes aus Gründen der Arbeitsdisziplin kann nur dann nicht zugemutet werden, wenn die beharrlichen Pflichtverletzungen im Betrieb so allgemein bekannt geworden sind oder den Arbeitsablauf derart stören, daß nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Betriebsratsmitglied geeignet ist, die Arbeitsdisziplin zu sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051328Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBA00199_8800000_002