Begründung: I. 1. Nach dem Bundesgesetz vom 15. Feber 1973 zur Zusammenfassung der Unternehmungen der verstaatlichten Eisen- und Stahlindustrie, BGBl. 109, setzt sich der Aufsichtsrat der Vereinigten Österreichischen Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft (hier kurz: VOEST-Alpine) aus zwanzig von der Hauptversammlung zu bestellenden Mitgliedern und zehn Dienstnehmervertretern zusammen (§4 Abs1). Über die Bestellung der Dienstnehmervertreter bestimmt §4 Abs2 erste... mehr lesen...
Index: 60 Arbeitsrecht60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / LegitimationArbVG §110 Abs2ArbVG §157 Abs1
Rechtssatz: Art144 Abs1 B-VG (iVm dem Arbeitsverfassungsgesetz); das Recht der auf einem Wahlvorschlag gewählten Zentralbetriebsratsmitglieder, durch Mehrheitsbeschluß Vertreter zu nominieren, steht nur dieser Gruppe von Organmitgliedern zu; Zurückweisung der Beschwerde einer Einzelperson mangels Bes... mehr lesen...