Entscheidungsgründe: Die Beklagte, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Elektrizitätswerks ist, hat insgesamt sechs Gesellschafter, nämlich die Marktgemeinde R***** als Hauptgesellschafterin mit einer Stammeinlage von EUR 10,909.500 sowie fünf weitere Gesellschafter, nämlich den Bürgermeister sowie Gemeinderäte bzw Gemeindevorstände der Marktgemeinde R***** mit Stammeinlagen von je EUR 100. Die Beklagte hat zu keiner Zeit im Durchschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäfti... mehr lesen...
Norm: ArbVG §110 Abs5GmbHG §29
Rechtssatz: Wird für eine GmbH ohne gesetzliche Verpflichtung ein Aufsichtsrat bestellt, sind dennoch die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, zu denen auch § 110 ArbVG über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern zählt. Dies gilt auch dann, wenn ein anders bezeichnetes Gremium (hier: „Verwaltungsrat") geschaffen wird, diesem jedoch die Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats zugeordnet werden. ... mehr lesen...