Norm
ArbVG §110 Abs5Rechtssatz
Wird für eine GmbH ohne gesetzliche Verpflichtung ein Aufsichtsrat bestellt, sind dennoch die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, zu denen auch § 110 ArbVG über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern zählt. Dies gilt auch dann, wenn ein anders bezeichnetes Gremium (hier: „Verwaltungsrat") geschaffen wird, diesem jedoch die Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats zugeordnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121278Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009