Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 1. 1987 Angestellter einer in der Folge in Konkurs verfallenen Gesellschaft mbH. Da das Unternehmen in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, erhielt der Kläger in der Zeit vom 1. 10. 1994 bis 31. 5. 1995 keinerlei Gehaltszahlungen. Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages gab es zwar immer wieder Gespräche hinsichtlich der rückständigen Zahlungen, jedoch drohte der Kläger, dem die schlechte finanzielle Lage seines Arbeitgebe... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Feststellung einer Forderung von S 970.792,19 im - am 5.2.1993 eröffneten - Konkurs über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH mit dem Vorbringen, sie sei seit der Gründung der Gesellschaft mit einer Stammeinlage von 100.000 S beteiligt, der (ehemalige) Ehegatte der Klägerin sei Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 400.000 S und alleiniger Geschäftsführer gewesen. Sie habe aus ihrem - neben ihrer Stellung als Gesellschafterin und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger war vom 1.5.1960 bis 31.10.1964 und vom 1.2.1969 bis 31.5.1988 als technischer Angestellter und der Zweitkläger vom 27.8.1956 bis 2.5.1988 als Monteur bei der Firma H*** UND B*** AG (früher Wiener Brückenbau und Eisenkonstruktions AG; dann V*** Alpine H*** AG) beschäftigt. Der Erstkläger war seit Oktober 1970 im Betriebsrat dieses Unternehmens tätig und übte seit Februar 1984 die Funktion des Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrates aus. Über ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 17. Juli 1961 bis 28. Juni 1985 zunächst als Arbeiter und dann als Angestellter bei der Druck- und Verlagsanstalt W*** F*** & D*** Gesellschaft mbH & Co KG beschäftigt. Am 27. Juni 1985 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Am 28. Juni 1985 erklärte der Kläger seinen Austritt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm eine weitere Konkursforderung im Betrag von 169.977 S netto zustehe. Im Juni 1983 sei zwischen dem... mehr lesen...
Norm: ArbVG §29ArbVG §97 Abs1 Z4ArbVG §109 Abs2
Rechtssatz: Sozialpläne, die den Arbeitnehmer nur deshalb übergebührliche Leistungen zubilligen, weil diese ohnehin der Insolvenzausfallgeldfonds zahlt und die damit lediglich der Chance wegen geschlossen werden, einen Dritten zu belasten, sind unzulässig. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise zu, wenn der "Sozialplan" zwar als Betriebsvereinbarung nicht wirksam, aber durch schlüssige Unterwe... mehr lesen...