RS OGH 1988/11/16 9Ob902/88, 9ObS6/90 (9ObS7/90), 8Ob254/97d, 8ObS183/98i, 8ObS12/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1988
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Norm

ArbVG §29
ArbVG §97 Abs1 Z4
ArbVG §109 Abs2

Rechtssatz

Sozialpläne, die den Arbeitnehmer nur deshalb übergebührliche Leistungen zubilligen, weil diese ohnehin der Insolvenzausfallgeldfonds zahlt und die damit lediglich der Chance wegen geschlossen werden, einen Dritten zu belasten, sind unzulässig. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise zu, wenn der "Sozialplan" zwar als Betriebsvereinbarung nicht wirksam, aber durch schlüssige Unterwerfung unter die getroffenen Vereinbarungen Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 902/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 Ob 902/88
    Veröff: SZ 61/249 = EvBl 1989/67 S 243 = RdW 1989,138 = Arb 10759
  • 9 ObS 6/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObS 6/90
    nur: Sozialpläne, die den Arbeitnehmer nur deshalb übergebührliche Leistungen zubilligen, weil diese ohnehin der Insolvenzausfallgeldfonds, zahlt und die damit lediglich der Chance wegen geschlossen werden, einen Dritten zu belasten, sind unzulässig. (T1) Veröff: EvBl 1991/4 S 16 = WBl 1990,305 = RdW 1991,151
  • 8 Ob 254/97d
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 254/97d
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Minderheitsgesellschafterin war mit dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH verheiratet, wobei zur Lebensführung nicht das Arbeitsentgelt der Klägerin herangezogen, sondern diese ausschließlich aus dem Vermögen der GmbH entnommenen Mitteln des Mehrheitsgesellschafters bestritten wurde, sodass das der Minderheitsgesellschafterin zustehende Entgelt zu Lasten des Insolvenzausfallgeldfonds stehengelassen wurde. (T2) Veröff: SZ 70/232
  • 8 ObS 183/98i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 183/98i
    Auch; Beisatz: Das Vorliegen derartiger Sittenwidrigkeit ist nicht nur im Rahmen der Anfechtungstatbestände der Konkursordnung und der Anfechtungsordnung wahrzunehmen. (T3)
  • 8 ObS 12/12s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObS 12/12s
    Auch; Veröff: SZ 2012/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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