Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Sozialpläne, die den Arbeitnehmer nur deshalb übergebührliche Leistungen zubilligen, weil diese ohnehin der Insolvenzausfallgeldfonds zahlt und die damit lediglich der Chance wegen geschlossen werden, einen Dritten zu belasten, sind unzulässig. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise zu, wenn der "Sozialplan" zwar als Betriebsvereinbarung nicht wirksam, aber durch schlüssige Unterwerfung unter die getroffenen Vereinbarungen Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015