Entscheidungsgründe: Die am 4.10.1947 geborene Klägerin war seit 1.8.1963 Angestellte der Beklagten. Zuletzt war sie Gesamtprokuristin und Leiterin des Rechnungswesens und der Personalverwaltung mit einem monatlichen Bruttogehalt von S 49.201,10. Am 2.7.1996 wurde sie entlassen. Die Klägerin begehrte mit der am 8.7.1996 überreichten Klage die Feststellung, daß die Entlassung vom 2.7.1996 rechtsunwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe; hilfsweise focht sie die Entlas... mehr lesen...