Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kurt P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zulässig, weil es sich unter anderem (AS 75) um eine Streitigkeit handelt, die Belegschaftsrechte nach dem zweiten Teil des ArbVG (§ 101 ArbVG) zum Gegenstand hat. Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG zulässig, weil es sich unter anderem (AS 75) um... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Versetzung der unkündbaren Klägerin zulässig war. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Versetzung der unkündbaren Klägerin zulässig war. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtene... mehr lesen...