Der Kläger ist zahntechnischer Angestellter der beklagten Sbg. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in der in B befindlichen Nebenstelle des Zahnambulatoriums Salzburg. Auf das Dienstverhältnis der Parteien findet die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DOA) Anwendung. Die beklagte Partei hat unter der Nr. 23/80 eine undatierte Dienstanweisung für die in ihren Zahnambulatorien beschäftigten Zahntechniker im Jahr 1980 erlasse... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IAArbVG §96ArbVG §100
Rechtssatz: Der Betriebsrat kann einer einseitigen Dienstanweisung des Arbeitgebers, die vertragsändernden Charakter hat, nicht zustimmen, da er dann in der Vertragsautonomie der Parteien des Arbeitsvertrages eingriffe und den Vertragswillen des einzelnen Arbeitnehmers (Konsens) ersetzen würde. Dies schließt die Annahme, in der Dienstanweisung sei eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegend... mehr lesen...