Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Der Betriebsrat kann einer einseitigen Dienstanweisung des Arbeitgebers, die vertragsändernden Charakter hat, nicht zustimmen, da er dann in der Vertragsautonomie der Parteien des Arbeitsvertrages eingriffe und den Vertragswillen des einzelnen Arbeitnehmers (Konsens) ersetzen würde. Dies schließt die Annahme, in der Dienstanweisung sei eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegende Maßnahme im Sinne der §§ 96 Abs 1 Z 3 oder 4, 100 ArbVG enthalten, von vornherein aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021512Dokumentnummer
JJR_19840110_OGH0002_0040OB00164_8300000_008