IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Buchinger über die Beschwerde der S S S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.06.2021 GZ: BHVBSanR-2020-604690/6-Hai, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe: I. Ver... mehr lesen...