Norm: ELG §6KO §21 Abs4
Rechtssatz: Der Masseverwalter kann nicht mit Erfolg das auf § 21 KO gestützte Begehren auf Lieferung von elektrischer Energie gegen die Elektrizitätsgesellschaft stellen, wenn vor Schluß der mündlichen Verhandlung der Lieferungsvertrag durch die vertraglich vorgesehene Kündigung der Gesellschaft ausgelöst wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 703/55 Entscheidungstext ... mehr lesen...