Entscheidungsgründe: Im Betrieb der Beklagten besteht ein durchgehender Dreischicht-Betrieb. Die erste Schicht beginnt um 6.00 Uhr und dauert bis 14.00 Uhr. Die zweite von 14.00 bis 22.00 Uhr und die dritte (- um diese geht es im konkreten Fall -) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des nächstfolgenden Tages. Auf die Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten der Beklagten ist der Kollektivvertrag für die Angestellten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzuwenden, auf diejenigen der Ar... mehr lesen...
Norm: ARG §7 Abs5ARG §9 Abs5UrlG §6 Abs3
Rechtssatz: Wird bei regelmäßigem Schichtbetrieb an einem Feiertag, an dem Schichtarbeit von 22,00 bis 6,00 zu leisten gewesen wäre, Urlaub konsumiert und am unmittelbar folgenden Feiertag (Ostern) von 22,00 bis 6,00 gearbeitet, steht Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschuss nur bis 24,00 des zweiten Feiertags und nicht darüberhinaus in den folgenden Werktag zu. Das Urlaubsentgelt für den statt der Nachtschi... mehr lesen...
Norm: ARG §2 Abs1 Z5ARG §7 Abs5ARG §9 Abs1ARG §9 Abs5KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt18KollV Rahmenvertrag allg Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter Pkt54
Rechtssatz: Feiertagsentgelt bei "Hineinarbeiten" in den Feiertag bei drei Schichtbetrieben. ... mehr lesen...