RS OGH 2006/5/4 9ObA60/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2006
beobachten
merken

Norm

ARG §7 Abs5
ARG §9 Abs5
UrlG §6 Abs3

Rechtssatz

Wird bei regelmäßigem Schichtbetrieb an einem Feiertag, an dem Schichtarbeit von 22,00 bis 6,00 zu leisten gewesen wäre, Urlaub konsumiert und am unmittelbar folgenden Feiertag (Ostern) von 22,00 bis 6,00 gearbeitet, steht Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschuss nur bis 24,00 des zweiten Feiertags und nicht darüberhinaus in den folgenden Werktag zu. Das Urlaubsentgelt für den statt der Nachtschicht am ersten Feiertag konsumierten Urlaub umfasst nicht das Feiertagsarbeitsentgelt, weil die gemäß § 9 Abs 5 ARG zu entlohnende Feiertagsruhe gemäß § 7 Abs 5 ARG spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag beginnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120732

Dokumentnummer

JJR_20060504_OGH0002_009OBA00060_05X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten