Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestimmu... mehr lesen...
Norm: ARG §7 Abs2AZG §10GewO 1859 §82 litfKollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2
Rechtssatz: Wird die Überstundenarbeit für den folgenden, nicht in die Normalarbeitszeit fallenden Samstag erst am Abend des Vortrages angeordnet, obwohl ihre Notwendigkeit schon länger abzusehen war, verstößt der Arbeitgeber durch die verspätete Anordnung der Überstunden gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht, so daß die Nichtbefolgung dieser die Privatsphä... mehr lesen...