Rechtssatz: War der Beschuldigte für die Filialen in Kärnten und Osttirol zum verantwortlichen Beauftragten bestellt und ua für die Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich, waren ihm unmittelbar eine Reihe von Rayonsleitern unterstellt und hat der Beschuldigte die Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen an die Rayonsleiter delegiert, waren Raysonleiter für ca 13 bis 15 Filialen verantwortlich, welchen gegenüb... mehr lesen...