War der Beschuldigte für die Filialen in Kärnten und Osttirol zum verantwortlichen Beauftragten bestellt und ua für die Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich, waren ihm unmittelbar eine Reihe von Rayonsleitern unterstellt und hat der Beschuldigte die Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen an die Rayonsleiter delegiert, waren Raysonleiter für ca 13 bis 15 Filialen verantwortlich, welchen gegenüber der Beschuldigte weisungsbefugt ist, fanden monatlich einmal Besprechungen des Beschuldigten mit den Rayonsleitern statt, in welchen die grundsätzlichen Anweisungen ergingen, die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes genauestens einzuhalten und kontrollierte der Beschuldigte in einzelnen Filialen fallweise die Durchführung seiner Anweisungen und konnte er bei diesen Kontrollen, abgesehen von Kleinigkeiten, keine wesentlichen Mängel feststellen, so ist dieses Kontrollsystem für eine Exkulpierung im verwaltungsstrafrechtlichen Bereich des Arbeitnehmerschutzes nicht ausreichend.