Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener der T.-GmbH zu verantworten, dass insgesamt 92 Arbeitnehmern dieser Gesellschaft in der Woche vom Montag, dem 7. Oktober 1996, bis Sonntag, dem 13. Oktober 1996, keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen habe (Wochenendruhe), gewährt worden sei. Er habe dadurch insgesamt... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §11 Abs1;ARG 1984 §20 Abs1;ARG 1984 §3 Abs1;AVG §45 Abs2;VStG §25 Abs2;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 11 Abs 1 ARG und zu § 20 Abs 1 AZG die Auffassung vertreten, dass außergewöhnliche Fälle im Sinne dieser Gesetzesstellen Ereignisse sind, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen... mehr lesen...