RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0325

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §11 Abs1;
ARG 1984 §20 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs1;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 11 Abs 1 ARG und zu § 20 Abs 1 AZG die Auffassung vertreten, dass außergewöhnliche Fälle im Sinne dieser Gesetzesstellen Ereignisse sind, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Wer sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles im Sinne dieser Gesetzesstellen beruft, dem obliegt es, im Verwaltungsverfahren konkretes, durch Beweisanbote untermauertes Tatsachenvorbringen zu erstatten, das - seine Richtigkeit vorausgesetzt - die Anwendung des Ausnahmetatbestandes rechtfertigt (Hinweis E 8.9.1994, 92/18/0521, 0522, und E 21.1.1997, 95/11/0327).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110325.X04

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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