Norm: ARG §17 Abs6
Rechtssatz: Der offenkundige Zweck dieser Vorschrift liegt darin, die Ausnahme von der Arbeitsruhe nur für besondere Veranstaltungen gelten zu lassen und nicht eine Umgehung dadurch zu ermöglichen, daß etwa in einer Geschäftsstraße alle Unternehmer an einem Sonntag oder Feiertag schon dann offenhalten können, wenn sie erklären, an diesem Tag solle der Informationszweck im Vordergrund stehen. Eine Messe oder messeähnliche Vera... mehr lesen...